7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 RA Nr. 120/2016/20 7 für ihren Entscheid dargelegt und dabei die wesentlichen Aspekte einbezogen. Nach dem Gesagten war sie nicht gehalten, auf jedes der Argumente der Beschwerdeführerin einzeln einzugehen, sondern durfte diese zusammenfassen und auf diejenigen Gesichtspunkte reduzieren, die im Verfahren relevant waren. Insbesondere bildete das allgemeine Beleuchtungskonzept der Gemeinde nicht Gegenstand dieses Verfahrens; die Gemeinde musste daher nicht auf die darauf bezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen.