Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss die Begründung einer Verfügung so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.7 c) Die Gemeinde ist ihren Pflichten im Zusammenhang mit dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nachgekommen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe 6 Beschwerde, S. 11