2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gemeinde sei nicht bzw. nicht genügend auf die von ihr angeführte Nichtbeachtung verschiedener Gesetze, Normen, Richtlinien und verfassungsmässiger Grundsätze eingegangen.6 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.