sich die Rügen gegen Aussagen und Lösungsvorschläge der Gemeindevertreter im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens richten. Für die beantragte Erteilung einer Rüge an die Gemeinde ist die BVE nicht zuständig. Ebenso wenig kann sie die Kompetenz zur Lichtplanung der Gemeinde einer bestimmten Person zuweisen oder die Kompetenz zur Behandlung von Blendschutzfragen an die BKW AG übertragen. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten auf die Begehren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von ihr gewünschten Anpassungen beim Beleuchtungskonzept der Gemeinde, die nicht im Zusammenhang mit Einwirkungen auf ihre Liegenschaft stehen.