d) Auf die Beschwerde ist schliesslich nur einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin Anliegen vertritt, für deren Behandlung die BVE zuständig ist. Dies trifft nicht zu, soweit 4 Art. 44 Abs. 6 VRPG 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 RA Nr. 120/2016/20 6