c) Auf die Beschwerde ist ferner nur einzutreten, soweit sich die Begründung wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt sein sollen.5 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht in allen Teilen. Insbesondere ist sie ungenügend substantiiert, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter rügt.