ebenso wenig auf das Begehren um Anordnung von Blendschutzelementen an einer fünften Lampe, die gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihr gegenüber keine Störwirkung entfaltet, sondern gegenüber Drittpersonen, die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Auch auf den Antrag um Reduktion der Leuchtstärke der Leuchte Nr. D 307 auf 8 LED ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diesen mit den Interessen von anderen Personen und Lebewesen begründet, jedoch nicht darlegt, dass sie in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.