b) Die Beschwerdelegitimation besteht insoweit, als die Beschwerdeführerin in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Dies trifft namentlich nicht zu auf den Antrag, der Gemeinde seien auch unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen Auflagen für die Planung und Umsetzung ihres Beleuchtungskonzepts zu machen. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden; ebenso wenig auf das Begehren um Anordnung von Blendschutzelementen an einer fünften Lampe, die gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihr gegenüber keine Störwirkung entfaltet, sondern gegenüber Drittpersonen, die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind.