Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung beim Regierungsstatthalteramt eingereicht hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil.4