Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2017 aus, die Abdunkelung an den Leuchten Nrn. D 306 und D 308 entschärfe das Problem bereits. Sie beantragt, die Leuchte an der D.________strasse 16/18 sowie die Leuchte Nr. D 305 zugunsten ihrer Nachbarn wie auch ihr selbst mit der gleichen Abdunkelung zu versehen. Die Gemeinde sei zudem zu verpflichten, die Abdunkelung bei Bedarf und insbesondere auf Ersuchen der Beschwerdeführerin zu erneuern. Bezüglich der Leuchte Nr. D 307 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Höhenreduktion auf 5 Meter einige Verbesserungen mit sich bringe. Allerdings sei eine Reduktion um einen weiteren Meter auf 4 Meter angezeigt.