Die Gemeinde befürchtet zudem eine Verminderung der Verkehrs- und Fussgängersicherheit. Die Lampen befänden sich in einer so grossen Distanz zum Grundstück und zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin, dass Massnahmen unverhältnismässig seien. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 24. August 2016 an ihren Anträgen fest. Sie erachtet die Ausführungen des beco als zu allgemein gehalten, insbesondere weil die Umrüstungskosten für die streitigen Leuchten mit einer ihres Erachtens zu breiten Preisspanne beziffert werden. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, dass die Leuchtstärke bei Vergleichsobjekten gemessen werden solle.