Sie hielt mit Schreiben vom 25. November 2015 an ihrer Haltung fest. Auf Begehren der Beschwerdeführerin erliess die Gemeinde am 3. Februar 2016 eine begründete Verfügung, wonach die Forderungen der Beschwerdeführerin bezüglich Lichtschutzmassnahmen an drei bzw. vier Leuchten der öffentlichen Beleuchtung an der C.________strasse und am D.________rain abgelehnt würden. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Verfügung innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten werden könne.