Nach Durchführung eines Augenscheins teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin am 31. März 2015 mit, dass die fragliche Beleuchtung zeitgemäss sei und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht übermässig beeinträchtigt werde. Mittelfristig sollten die Strassenbeleuchtungen der Gemeinde auf Licht emittierende Dioden (LED) umgerüstet werden. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Begehren fest bzw. verlangte, dass die fraglichen Lampen durch von ihr selbst ausgewählte Leuchten ersetzt würden. Die Gemeinde erklärte mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut, dass sie auf den RA Nr. 120/2016/20 2