2. Das Beschwerdeverfahren bezüglich Rechtsverzögerung ist durch die Wiederherstellungsverfügung vom 7. April 2016 gegenstandslos geworden und wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 11 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 12 BVR 2014 S. 484 E. 6. RA Nr. 120/2016/17 8 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.