Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.12 Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 1'850.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit dies den Antrag auf Vollstreckung der baupolizeilichen Verfügungen betrifft.