d) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 1'998.00 geltend (Honorar von Fr. 1'825.00, Auslagen von Fr. 25.00, Mehrwertsteuer von Fr. 148.00). Die Höhe des Honorars und der Auslagen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig11 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf ihr überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend