Zwischen der baupolizeilichen Anzeige und der ersten baupolizeilichen Verfügung sind nur wenige Tage vergangen. Es kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1. Februar 2016 noch Gelegenheit gab, für die strittige Nutzung als Fitnessbetrieb ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Von einem ungebührlich langen Herauszögern des Verfahrens kann keine Rede sein. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15 und Art. 110 N. 8 und 9.