Davon kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Eine Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.10 Vorliegend hat die Gemeinde mehrmals inhaltlich zum Anliegen der Beschwerdeführerin Stellung genommen und ist in der Sache nicht untätig geblieben. Zwischen der baupolizeilichen Anzeige und der ersten baupolizeilichen Verfügung sind nur wenige Tage vergangen.