Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde ist zu verneinen. Dies wäre höchstens dann der Fall, wenn die Gemeinde untätig geblieben wäre oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert hätte, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Davon kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.