Die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin datiert vom 26. Oktober 2015. Die Gemeinde hat am 2. November 2015 eine erste baupolizeiliche Verfügung erlassen. In der Folge hat sie sich eingehend mit der Problematik der widerrechtlichen Nutzung der Liegenschaften an der E.________strasse 73 und 73a auseinandergesetzt. Zusammen mit der Beschwerdegegnerin hat sie die beiden Liegenschaften besichtigt und daraufhin die Beschwerdegegnerin mehrmals ersucht, die widerrechtliche Nutzung einzustellen. Am 1. Februar 2016 hat die Gemeinde schliesslich eine zweite baupolizeiliche Verfügung erlassen, in der sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angekündigt hat.