7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 5. RA Nr. 120/2016/17 6 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandloswerdens abzuschätzen. Massgebend ist, was bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht worden ist; weitere Abklärungen sind nicht durchzuführen. Mit dem Abschätzen ist eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren gemeint.9