Gegenstandsloswerdens zuzurechnen sind. Der Entscheid in der Hauptsache kann nicht ohne weiteres als Zutun gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG betrachtet werden, weil die Behörde auch in diesem Fall vorab eine ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat.8 Die vorliegenden Verfahrensumstände rechtfertigen es nicht, der Gemeinde die Folgen des Gegenstandsloswerdens zuzurechnen. Entscheidend ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde obsiegt hätte, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Die Prozessaussichten sind gestützt