c) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden ist. Wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Wird aber ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Entscheidet eine Behörde in der Sache, nachdem eine Partei eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, so kommt es auf die Verfahrensumstände an, ob ihr die Folgen des