b) Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde Muri bei Bern die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2016 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet, indem der Fitnessbetrieb bis spätestens 31. August 2016 aufzugeben sei. Die Gemeinde hat damit das Wiederherstellungsverfahren im Sinne der Beschwerdeführerin weitergeführt und mit dieser Wiederherstellungsverfügung über die 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 49 N 4. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).