49 Abs. 1 BauG gegen baupolizeiliche Verfügungen die Beschwerde bei der BVE vor. Die BVE ist somit auch zuständig zur Behandlung der entsprechenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Die beschwerdeführende Nachbarin ist zudem zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – was die Rüge der Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betrifft – einzutreten.