a) Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverzögerung in einem Baupolizeiverfahren geltend. Gemäss Art. 49 Abs. 2 VRPG5 ist das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt. Diesfalls gilt die Fiktion, die Behörde habe einen Entscheid mit entsprechendem Inhalt erlassen und den Betroffenen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.6 Dieser ordentliche Rechtsmittelweg sieht gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG gegen baupolizeiliche Verfügungen die Beschwerde bei der BVE vor.