b) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Vollstreckung der baupolizeilichen Verfügungen vom 2. November 2015 und 1. Februar 2016 beantragt, kann darauf wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die BVE ist als Beschwerdeinstanz für die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen4, nicht aber für deren Durchsetzung zuständig. Für die Durchsetzung baupolizeilicher Verfügungen und Massnahmen ist die entsprechende Gemeindebehörde, oder wenn diese ihre Pflichten vernachlässigt, der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 45 und 48 BauG). 2. Rechtsverzögerung