a) Die Baupolizei ist unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Art. 48 BauG). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und