reichte sie eine Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Gemeinde sei anzuweisen, ihre Wiederherstellungsverfügungen vom 2. November 2015 und 1. Februar 2016 unverzüglich durchzusetzen. Sie macht dabei geltend, das Verfahren sei unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung zu prüfen. Mit Schreiben vom 12. April 2016 präzisierte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: "Es sei das in der Verfügung vom 2. November 2015 von der Baupolizeibehörde von Muri bei Bern verfügte Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG2 sofort zu vollstrecken."