neue Nutzung als Fitnessbetrieb einzureichen oder der Bauverwaltung innert derselben Frist die Kündigung des Mietverhältnisses mit der H.________ zuzustellen. 3. Die Beschwerdeführerin machte von November 2015 bis März 2016 zahlreiche weitere Eingaben an die Gemeinde Muri bei Bern, in denen sie jeweils festhielt, dass die widerrechtliche Nutzung der beiden Liegenschaften andauern würde.1 Am 21. März 2016 1 Vgl. Beilagen zur Baubeschwerde vom 21. März 2016. RA Nr. 120/2016/17 3