Am 2. November 2015 erliess die Gemeinde eine baupolizeiliche Verfügung, in der sie die Beschwerdegegnerin aufforderte, sämtliche nicht bewilligten Nutzungen der beiden Liegenschaften unverzüglich einzustellen. Einen Monat später beging sie die Liegenschaften zusammen mit der Beschwerdegegnerin. Am 14. Januar 2016 setzte sich die Gemeinde direkt mit der Firma H.________ in Verbindung und bat diese, ihre Tätigkeiten in der Liegenschaft E.________strasse 73 einzustellen. Mit einer zweiten baupolizeilichen Verfügung vom 1. Februar 2016 gab die Gemeinde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch für die