Schulräume genutzt werden, machte sie die Beschwerdegegnerin auf die aus ihrer Sicht fehlende Zonenkonformität dieser Nutzung in der Wohnzone aufmerksam. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung der Gewerberäume in Büro- und Lagerräume. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Bau- und Wiederherstellungsentscheid vom 3. Februar 2014 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben die Baubewilligung. Für die Nutzung als Schule erteilte sie den Bauabschlag und ordnete unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis zum 31. Juli 2014 an.