1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziff. 21 der Verfügung der Gemeinde Spiez vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Spiez vom 3. Februar 2016 bestätigt, soweit sie angefochten war. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung