b) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren nicht genügend Pläne nachgefordert. Dieser Verfahrensfehler hat dazu geführt, dass die Dimensionen des Projekts im Bewilligungsstadium unterschätzt worden sind, was mitunter das vorliegende Verfahren ausgelöst hat. Zudem hat die Gemeinde zu Unrecht festgestellt, dass die Solaranlage dem materiellen Baurecht nicht widerspricht. Diese Umstände rechtfertigen es, keine Verfahrenskosten zu erheben. c) Die Verfahrensparteien sind nicht anwaltlich vertreten und Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. III. Entscheid