i) Sowohl das Bundesrecht (Art. 18a Abs. 4 RPG) als auch das kantonale Recht (Art. 2 und 34 KEnG38) betonen die Wichtigkeit der Nutzung von Solarenergie bzw. von erneuerbaren Energien. Auch das AUE hebt diese in seinem Bericht hervor. Da ein wirtschaftliches Betreiben der Anlage einen Winkel von 60 Grad erfordert, überwiegt vorliegend das Interesse an der Nutzung der Solarenergie, zumal die Beschwerdegegner gutgläubig sind. Eine Anpassung oder Entfernung der Anlage aus ästhetischen Gründen ist nicht zumutbar. Ob eine Reduktion der Neigung tatsächlich ohne grösseren Aufwand möglich wäre, wie dies das AUE vermutet, kann daher offen bleiben.