Gleiches gilt für die entsprechende Dienstbarkeit (Baubeschränkung). Diese wurde nicht zugunsten des Beschwerdeführers eingetragen und deren allfällige Wirkungen wären durch das Zivilgericht zu beurteilen.37 Eine besondere Rücksichtnahme ist damit vorliegend nicht geboten. Zu beachten ist zudem, dass eine Reduktion der Neigung ästhetisch nur eine geringe Verbesserung mit sich bringen würde.