h) Gegen den Verzicht auf eine Wiederherstellung wehrt sich der Beschwerdeführer aus ästhetischen Gründen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als eine Aufständerung im vorliegenden Ausmass Ausnahmefällen vorbehalten bleiben muss. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Liegenschaft der Beschwerdegegner nicht geschützt ist und sich in keiner Schutzzone befindet. Wie bereits erwähnt, wurden die Sonderbauvorschriften zur E.________ seit längerem aufgehoben und sind daher nicht zu berücksichtigen.36 Gleiches gilt für die entsprechende Dienstbarkeit (Baubeschränkung).