Damit waren weder das Ausmass der Anlage noch der Winkel der Aufständerung klar definiert. Aufgrund der von ihnen gelieferten Unterlagen und der daraufhin erteilten Baubewilligung durften die Beschwerdegegner davon ausgehen, dass 34 Pag. 1 ff. Vorakten RA Nr. 120/2016/16 13 sie zum Bau der Anlage Solaera berechtigt waren. Sie gelten daher insofern als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.35