c) Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, die Anlage sei gemäss den kantonalen Richtlinien über bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien des Regierungsrates des Kantons Bern vom Januar 2015 nicht bewilligungsfähig. Die Betriebsbedingungen des gewählten Solaera-Systems würden eine "Ausnahmebewilligung für die Aufständerung" nicht rechtfertigen. Gemäss den Richtlinien sollen aufgeständerte Anlagen, welche die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen, nur in Ausnahmefällen angewendet werden, denn der Mehrertrag sei bescheiden.