33 BVR 2006 S. 444 E. 6.1 RA Nr. 120/2016/16 11 b) Die Gemeinde erwog, dass die Beschwerdegegner glaubwürdig dargetan hätten, dass die Aufständerung und das Ausmass der Neigung Grundbedingung für die angewendete Technologie sei. Daher gehe das Interesse an der Nutzung der Solarenergie in Anwendung von Art. 18a Abs. 4 RPG den ästhetischen Anliegen vor.