Auflagen zur Verbesserung der Gestaltung müssen daher möglich sein. Ob hingegen aus ästhetischen Gründen die Bewilligung einer Anlage wie der vorliegenden verweigert werden dürfte, muss mangels nachträglichem Baubewilligungsverfahren nicht geklärt werden. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Sonderbauvorschriften zur E.________ wären so oder anders nicht zu berücksichtigen, da sie seit längerem aufgehoben wurden.29 Gleiches gilt für die entsprechende Dienstbarkeit (Baubeschränkung). Diese wurde nicht 26 Vgl. dazu Peter Hettich/ Gian Luca Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis: gut