Abs. 4 RPG Rechnung zu tragen, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.28 Dass damit eine Prüfung der Ästhetik entfallen sollte, widerspricht sowohl dem Wortlaut ("grundsätzlich") als auch der Logik des Gesetzgebers. Dieser hat nur ästhetisch genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern sowie kleinen Nebenanlagen als baubewilligungsfrei erklärt und damit deutlich gemacht, dass die ästhetische Einordnung bei den übrigen Anlagen gerade geprüft werden muss. Auflagen zur Verbesserung der Gestaltung müssen daher möglich sein.