die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, soweit nicht Denkmäler betroffen sind. Die Tragweite dieser Bestimmung ist jedoch noch nicht abschliessend geklärt.26 Benötigt eine Solaranlage eine Baubewilligung, weil sie nicht im Sinne von Art. 32a Abs. 1 RPG genügend angepasst ist27, ist zu prüfen, ob sie den Anforderungen des kantonalen Rechts genügt. Dabei ist namentlich Art. 18a Abs. 4 RPG