Damit entfällt die Notwendigkeit einer summarischen Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit. Die summarische Prüfung, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst, kann damit grundsätzlich unterbleiben. Wichtig erscheint jedoch der Hinweis, dass zwar gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, soweit nicht Denkmäler betroffen sind.