c) Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung hat die summarische Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit nur einen Zweck. Sie soll verhindern, dass eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigt werden muss. Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, führen Gründe der Verhältnismässigkeit und des Interesses an der Nutzung der Solarenergie dazu, dass vorliegend auf die Wiederherstellung verzichtet wird. Damit entfällt die Notwendigkeit einer summarischen Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit.