Eine einlässliche Prüfung und Bewilligung der Anlage in der heute bestehenden Form hätten hingegen nur die Beschwerdegegner mittels Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs veranlassen können.25 Die Erwägungen der Gemeinde zur Bewilligungsfähigkeit können somit nur Begründung für den Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen sein. Sie dürfen nicht zu einer behördlichen Feststellung der Baurechtskonformität führen und als Teil des Dispositivs rechtskräftig werden. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Entsprechend ist Ziff. 21 der Verfügung der Gemeinde aufzuheben. 22 Pag. 58 der Vorakten 23 Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG