b) Die Gemeinde prüfte in ihrem Entscheid einlässlich, ob die montierte Solaranlage den anwendbaren Vorschriften entspricht und stellte fest, dass die Solaranlage dem materiellen Baurecht nicht widerspricht. Dafür fehlte ihr die entsprechende Grundlage. Die Gemeinde durfte zwar im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer baupolizeilichen Wiederherstellung summarisch prüfen, ob die Solaranlage in der heutigen Form bewilligungsfähig wäre. Eine einlässliche Prüfung und Bewilligung der Anlage in der heute bestehenden Form hätten hingegen nur die Beschwerdegegner mittels Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs veranlassen können.25