Die Vorinstanz hat unter anderem festgestellt, dass die Bauherrschaft die Solaranlage in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt hat. Dieser Teil der Verfügung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten, da er derselben Ansicht ist. Selbst die Beschwerdegegner räumten im Verlaufe des Wiederherstellungsverfahrens ein, dass der 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 7 20 Pag. 1 ff. Vorakten 21 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 120/2016/16 8