18a RPG21 seien die Argumente neu zu gewichten und entsprechend zu berücksichtigen. Dabei sei die im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung zu Gunsten der Öffentlichkeit und der Nachbarn hinsichtlich des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die ursprüngliche Baubewilligung richten, sind diese unzulässig und insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. Formelle Rechtswidrigkeit