e) Damit liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor, welche im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Ausgestaltung der Solaranlage bezüglich Neigung und Höhe im Hinblick auf eine gute Einfügung in die Dachlandschaft der "E.________" und das Ortsbild überprüft wird. Bei der Abwägung der Interessen der Energiegewinnung gegenüber den ästhetischen Anliegen gemäss Art. 18a RPG21 seien die Argumente neu zu gewichten und entsprechend zu berücksichtigen.